Satzung des FC 1912 Ensdorf e.V.

§ 1 Name, Sitz und Zweck

  1. Der 1912 in Ensdorf gegründete Verein führt den Namen „Fußballclub 1912 Ensdorf e.V.“. Er ist Mitglied des Saarländischen Fußballverbandes e.V. (SFV). Der Verein hat seinen Sitz in Ensdorf und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Saarlouis unter der Nr. VR 891 eingetragen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Der Verein und die Mitglieder unterwerfen sich der Satzung, den Ordnungen sowie den Entscheidungen und Weisungen, die der SFV und seine Organe treffen. Dasselbe gilt für Satzungen, Ordnungen, Entscheidungen und Weisungen der Verbände, denen der SFV angehört.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme beschließt der Geschäftsführende Vorstand. Sie wird erst wirksam bei Zahlung des ersten Beitrages. Dem neuen Mitglied ist die Vereinssatzung zu übergeben.
  3. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages muss dem Antragsteller schriftlich mit Angabe des Grundes mitgeteilt werden. Er hat Einspruchsrecht gegen die Ablehnung.
  4. Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten, ohne Pflichten, können Mitglieder auf Grund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen, auf Vorschlag des Gesamtvorstandes, durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß, Tod oder Auflösung des Vereins.
  2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig. Dem Austritt wird nur dann entsprochen, wenn das Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nachgekommen ist.
  3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Geschäftsführenden Vor- stand aus dem Verein ausgeschlossen werden:a) wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Miss- achtung von Anordnungen bzw. Beschlüssen von Organen des Vereins,
    b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung,
    c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
    d) wegen unehrenhafter Handlungen innerhalb und außerhalb des Vereins.
  4. Der Ausschluß ist dem Betreffenden unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Dem Ausgeschlossenen steht das Recht des Einspruches zu.

§ 4 Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus zu zahlen.

§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

§ 6 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane ver- stoßen, können nach vorheriger Anhörung durch den Geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

a) Verweis,
b) angemessene Geldstrafe,
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel schriftlich vorzunehmen.

§ 7 Rechtsmittel

Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 2.4), gegen einen Ausschluß (§ 3.3) sowie eine Maßregelung (§ 6) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen – vom Zugang des Bescheides gerechnet – beim 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle beim 2.Vorsitzenden, schriftlich einzureichen. Über den Einspruch entscheidet endgültig der Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand als Geschäftsführender Vorstand oder als Gesamtvorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn esa) der Geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt,
    b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle beim 2.Vorsitzenden, beantragt hat.
  4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind für alle Mitglieder bindend. Diese haben das Recht, gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben. Die Versammlungen werden durch den Gesamtvorstand drei Wochen vor Beginn unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt durch rechtzeitige Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Ensdorf. Auswärtige Mitglieder müssen schriftlich eingeladen werden.
  5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:a) Entgegennahme der Berichte,b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,c) Entlastung des Gesamtvorstandes,
    d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind,
    e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
  7. Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der 2.Vorsitzende oder der Ehrenvorsitzende, leiten die Mitgliederversammlung.
  8. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bzw. eine neue Satzung können nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
  9. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung enthalten sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle beim 2.Vorsitzenden, eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher zur Kenntnis gebracht wurdenDringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Versammlung dies mit einer Zweidrittel Mehrheit beschließt. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
  10. Das Geschäftsjahr beginnt mit der jeweiligen Mitgliederversammlung. Die Belege für die laufenden Geschäfte werden vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister, unterzeichnet.
  11. Der Ehrenvorsitzende wird auf Vorschlag des Gesamtvorstandes von der Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf Lebenszeit gewählt.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand arbeitet
    a) als Geschäftsführender Vorstand bestehend aus:dem 1. Vorsitzenden,
    dem 2. Vorsitzenden,
    dem Schatzmeister,
    dem Geschäftsführer,
    dem Leiter des Spielbereiches – Aktive -,
    dem Leiter des Spielbereiches – Jugend -b) dem Gesamtvorstand bestehend aus:dem Geschäftsführenden Vorstand gem. § 10, 1a),
    dem Ehrenvorsitzenden,
    dem Leiter der AH-Abteilung,
    dem Leiter der Betriebssportabteilung
    dem Leiter der Schiedsrichterabteilung
    den Betreuern der aktiven Mannschaften,
    den Betreuern der Jugendmannschaften,
    den Beisitzern
    1. für Öffentlichkeitsarbeit,
    2. für Platzkassierung,
    3. für Platzordnung,
    4. für besondere Aufgaben (mindestens drei)
  2. Der Geschäftsführende Vorstand und der Gesamtvorstand werden von der Mitgliederversammlung gewählt, die Leiter der Abteilungen bestätigt.Vorstand nach § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind an die Beschlüsse der Vereinsgremien gebunden. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
  3. Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen, mindestens jedoch zweimal in einem Geschäftsjahr. Der Geschäftsführende Vorstand und der Gesamtvorstand sind beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Enthaltungen zählen als ungültige Stimmen. Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes muss geheim abgestimmt werden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Bei geheimer Abstimmung gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
  4. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Einberufung
  5. der Mitgliederversammlungen mit Aufstellung der Tagesordnungen und die Überwachung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen.
  6. Der Geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des Geschäftsführenden Vorstandes zu informieren.
  7. Alle Ämter im Gesamtvorstand sind Ehrenämter. Dem Geschäftsführenden Vorstand und dem Gesamtvorstand ist es gestattet, Vereinsmitglieder mit einer besonderen Aufgabe zu betrauen und zu den Vorstandssitzungen zuzulassen.
  8. Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der 2. Vorsitzende, haben die Möglichkeit, an den Sitzungen der Abteilungen beratend teilzunehmen.
  9. Der 1. Vorsitzende ist berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Vorstandes für vereinsdringliche Zwecke über einen Betrag von 100 EURO monatlich zu verfügen. Die Verwendung dieses Betrages ist dem Geschäftsführenden Vorstand in der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen.

§ 11 Abteilungen

  1. Im Verein bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss Des Gesamtvorstandes gegründet.
  2. Die Abteilung wird durch ihren Leiter, den Stellvertreter oder Mitarbeiter, denen besondere Aufgaben übertragen werden, geleitet.
  3. Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von derAbteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
  4. Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann im Bedarfsfalle vom Schatzmeister des Vereins überprüft werden.

§ 12 Niederschrift und Protokollierung der Beschlüsse

Über die Versammlungen und Sitzungen sind Niederschriften mit Aufführung der Beschlüsse zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind.

§ 13 Wahlen

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden für zwei Jahre gewählt und können ohne Einschränkung wiedergewählt werden. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, d.h. eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Ergibt auch diese Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Akklamation ist zulässig, wenn sich die Mehrheit dafür ausspricht. Jedoch erfolgt die Wahl des 1. Vorsitzenden geheim. Mitglieder, die an einer Mitgliederversammlung nicht teilnehmen, können für Funktionen gewählt werden, sofern eine schriftliche Bereitschaftsbekundung vorliegt.

§ 14 Kassenprüfung

Von der Mitgliederversammlung werden für zwei Jahre zwei Kassenprüfer gewählt. Eine Wiederwahl ist nicht zulässig. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und bei Vorstandswahlen die Entlastung des Schatzmeisters und des Gesamtvorstandes.

§ 15 Ehrungen

Mitglieder, die dem Verein ununterbrochen 15 Jahre angehören, werden mit der bronzenen, bei 25 Jahren mit der silbernen und bei 40 Jahren mit der goldenen Ehrennadel ausgezeichnet. Mitglieder, die dem Verein 50 Jahre ununterbrochen angehören, werden zu Ehrenmitgliedern ernannt und mit der Ehrennadel für 50-jährige Mitgliedschaft ausgezeichnet. Die Ehrungen sollen, wenn möglich, in der jährlichen Mitgliederversammlung durchgeführt werden.

§ 16 Haftungsausschluß

Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung oder bei Gelegenheit der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.

§ 17 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
    a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitlieder beschlossen hat, oder
    b) von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den Saarländischen Fuß- ballverband, Hermann-Neuberger –Sportschule, Haus Nr. 2, 66123 Saarbrücken, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden soll.
  5. Allgemeiner Hinweis:Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in der Regel die männliche Schreibweise verwendet. Selbstverständlich beziehen sich die entsprechenden Paragraphen der Satzung auch auf weibliche Vereins- bzw. Vorstandsmitglieder.

 

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 22.11.2009 genehmigt.

Ensdorf, 22.11.2009